Verwaltungsgerichtshof
25.06.1991
91/04/0004
GRS wie 87/04/0020 E 15. September 1987 RS 4
Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. (Hinweis auf E vom 16.4.1985, 84/04/0104, VwSlg 11745 A/1985)
Besprechung in:
Ecolex 11 aus 1991,;