Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

91/04/0004

Rechtssatz

Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenhalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Benützungsbewilligung fehlte).

Beachte

Besprechung in:

Ecolex 11 aus 1991,;