Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Geschäftszahl

91/03/0315

Rechtssatz

Die - vom Landesgendarmeriekommando vor der Anzeigeerstattung veranlaßte - Auswertung der Diagrammscheibe des Einsatzfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten, der die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Gebiet Fahrtenschreiber - Diagrammauswertung aufweist - stellt ein Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG dar. In dem Ausmaß, in dem der Sachverhalt bereits durch die Auswertung der Diagrammscheibe geklärt ist, bedarf es nicht mehr der Beiziehung eines Amtssachverständigen.