Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

91/03/0165

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belBeh zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dem dadurch bewirkten Verfahrensmangel die Relevanz mangeln, weil der Beschwerde nicht entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein ausreichend konkretisiertes und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelenden Verschuldens geeignetes Vorbringen erstattet hätte (Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).

Beachte

Besprechung in AnwBl 1993/5, S 374-375