Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1991

Geschäftszahl

91/03/0070

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 25, Absatz 3, ZFBO handelt es sich um kein Dauerdelikt; daher entspricht die Angabe der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses mit "bis 19,10 Uhr" nicht der erforderlichen Bestimmtheit.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/03/0072 bis 91/03/0086 E 11.12.1991