Verwaltungsgerichtshof
11.12.1991
91/03/0070
Bei Zusammenfassung mehrerer Bestrafungen in einem Straferkenntnis sind die einzelnen Straftaten im Spruch gesondert zu behandeln und den im Gesetz aufgezählten Spruchteilen entsprechend zuzuordnen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/03/0072 bis 91/03/0086 E 11.12.1991