Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1991

Geschäftszahl

91/03/0070

Rechtssatz

Bei Zusammenfassung mehrerer Bestrafungen in einem Straferkenntnis sind die einzelnen Straftaten im Spruch gesondert zu behandeln und den im Gesetz aufgezählten Spruchteilen entsprechend zuzuordnen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/03/0072 bis 91/03/0086 E 11.12.1991