Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1992

Geschäftszahl

91/03/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 92/02/0006 11

Stammrechtssatz

Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein

(Hinweis E 23.10.1967, 1236/66, VwSlg 7199 A/1967,

E 16.12.1983, 83/02/0096; E 20.3.1991, 91/02/0009).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/03/0047