Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1992

Geschäftszahl

91/03/0046

Rechtssatz

Einerseits geht ein Irrtum über Vorschriften, die ein lenkerberechtigter Kraftfahrer kennen muß, grundsätzlich zu seinen Lasten. Andererseits aber muß der Lenker aufgrund der an ihn ergangenen Aufforderung des Meldungslegers, bei dem es sich um eine in diesen Belangen auch in rechtlicher Hinsicht besonders geschulte Person handelt, Zweifel an der Richtigkeit seiner Meinung haben und daher der Aufforderung Folge leisten (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0115).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/03/0047