Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/03/0038

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO handelt es sich um eine generelle, alle Fahrzeuglenker betreffende Anordnung, die mit einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 5, StVO, also einem Rechtsakt individueller Natur, nichts zu tun hat. Die Nichtbeachtung eines individuellen Haltebefehls mit einer roten Signallampe seitens eines Verkehrsorgans erfüllt den Tatbestand des Paragraph 97, Absatz 5, StVO und kann nicht nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO bestraft werden (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/03/0039