Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/03/0038
Bei der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO handelt es sich um eine generelle, alle Fahrzeuglenker betreffende Anordnung, die mit einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 5, StVO, also einem Rechtsakt individueller Natur, nichts zu tun hat. Die Nichtbeachtung eines individuellen Haltebefehls mit einer roten Signallampe seitens eines Verkehrsorgans erfüllt den Tatbestand des Paragraph 97, Absatz 5, StVO und kann nicht nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO bestraft werden (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/03/0039