Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

91/03/0015

Rechtssatz

Bei einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h würde - wenn die Geschwindigkeit laut Angabe des Besch nur 90 km/h betragen hätte und nicht etwas mehr als 100 km/h iSd Anzeige - eine derartige Abweichung bereits über der allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer liegen (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0261).