Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0260 1

Stammrechtssatz

Wer die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO erfüllt hat, braucht nicht mehr dem Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit kein Wahlrecht zu.