Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
91/02/0154
GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0260 1
Wer die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO erfüllt hat, braucht nicht mehr dem Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit kein Wahlrecht zu.