Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0006 2

Stammrechtssatz

Es kommt kein Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO zustande, wenn der Besch an der betreffenden Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt und daher, auch wenn er sich dazu verbal bereit erklärt hat, die Vornahme dieser Untersuchung verweigert

(Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 14.11.1990, 89/03/0289).