Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0098

Rechtssatz

In einem anwaltlichen Schriftsatz, der lediglich eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, ist - auch wenn er einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens enthält - eine Berufung nicht zu erblicken; Wesensmerkmal einer Berufung ist, daß sie sich gegen einen Bescheid richtet, dh, diesen bekämpft (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/02/0099