Verwaltungsgerichtshof
20.11.1991
91/02/0098
In einem anwaltlichen Schriftsatz, der lediglich eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, ist - auch wenn er einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens enthält - eine Berufung nicht zu erblicken; Wesensmerkmal einer Berufung ist, daß sie sich gegen einen Bescheid richtet, dh, diesen bekämpft (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/02/0099