Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0032 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben, wenn keine Frist versäumt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/02/0099