Verwaltungsgerichtshof
20.11.1991
91/02/0098
GRS wie 85/03/0032 E 22. Mai 1985 RS 1
Einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben, wenn keine Frist versäumt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/02/0099