Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 4

Stammrechtssatz

Die Berichtigung des Bescheides darf dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (Hinweis B 27.11.1948, 775/47, VwSlg 595 A/1948).