Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0091

Rechtssatz

Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0266).