Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

91/01/0042

Rechtssatz

Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.