Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
91/01/0026
Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG eine (anzunehmende) qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich Mißbrauch voraus. Demgegenüber ist der Entzug waffenrechtlicher Urkunden von der mangelnden Verläßlichkeit abhängig. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140).