Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Geschäftszahl

90/19/0587

Rechtssatz

Hatte der Antragsteller in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, alles ihm wesentlich erscheinende vorzubringen, und hat er von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht, vermag er mit dem Vorbringen, es sei nicht auf alle beigebrachten Unterlagen eingegangen worden, nicht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes darzutun (Hinweis E 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/1955).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/19/0002