Verwaltungsgerichtshof
28.01.1991
90/19/0581
GRS wie 86/10/0145 E 10. November 1986 RS 2
Lediglich der die Rechte der Partei gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, vermag eine Rechtsverletzung zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Bfr verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0032).