Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Geschäftszahl

90/19/0570

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems als Richtlinie für die Überwachung der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten durch den Arbeitgeber zu entwerfen (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0281).