Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
90/19/0570
Daß es von 1974 bis Februar 1979 zu keinen Beanstandungen gekommen ist, läßt noch keine sicheren Schlüsse auf die Wirksamkeit des gehandhabten Kontrollsystems zu. Dem Umstand, daß das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer, dessen Einsatz von Lenkzeiten das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten, aufgelöst wurde, kommt für die hier entscheidende Frage, ob die vor der Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz trotz des Bestehens und Funktionierens eines wirksamen Kontrollsystems und trotz Vorkehrung aller zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeit erforderlichen, im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen erfolgt sind, keine Aussagekraft zu.