Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1991

Geschäftszahl

90/19/0558

Rechtssatz

Bei den Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 2 und des Paragraph 16, Absatz 2, AZG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Daher greift die im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters Platz: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dem vom Täter (hier: dem nach Paragraph 9, VStG Verantwortlichen einer GmbH, die ein Transportunternehmen betreibt) in dieser Hinsicht erstatteten Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren mangelt die Eignung darzutun, daß er ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe, von dem mit gutem Grund erwartet werden könne, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstelle. Die pauschale Behauptung, "alle erforderlichen, möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen (zu haben), um die Einhaltung der Lenkzeit bzw Einsatzzeit sicherzustellen", reicht dazu ebensowenig aus, wie der Hinweis, "strikte Dienstanweisungen" betreffend die Einhaltung der "gesetzlich gebotenen Zeiten" und die Behauptung "laufende Kontrollen ... natürlich durchgeführt (zu haben)", wird doch damit nicht dargelegt, welche wirksamen Kontrollen - die sich auch auf die Einhaltung der erteilten Weisungen zu erstrecken haben - der Besch durchgeführt und welche konkreten Maßnahmen er ergriffen habe, um durchzusetzen, daß Lenker die Bestimmungen des AZG einhalten.