Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

90/19/0498

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die

belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten

Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH

übermittelt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190498.X01