Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
90/19/0497
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/19/0071
GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1
Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die
belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten
Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH
übermittelt wurde.
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190497.X03