Verwaltungsgerichtshof
23.09.1991
90/19/0496
Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die
belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten
Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH
übermittelt wurde.
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190496.X01