Verwaltungsgerichtshof
19.11.1990
90/19/0413
GRS wie 90/19/0281 E 24. September 1990 RS 1
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen des Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz AZG und des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Der Beschuldigte hat daher glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er muß demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).