Verwaltungsgerichtshof
27.04.1992
90/19/0324
Weder die "Jagd auf Schalenwild" noch das "Beschießen von Schalenwild" verlangt, daß der Schütze erfolgreich ist. Das vollendete Delikt nach den Verbotsnormen des ersten und zweiten Satzes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Vlbg JagdG 1948 kann vielmehr auch durch einen auf Schalenwild abgegebenen Schuß, der sein Ziel verfehlt, verwirklicht werden (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0196).