Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0323

Rechtssatz

Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.

Beachte

Besprechung in:

Besprechung AnwBl 1991/12, 924;