Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/19/0323
Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.
Besprechung in:
Besprechung AnwBl 1991/12, 924;