Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/19/0323
GRS wie 84/10/0266 E 25. März 1985 RS 3
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)
Besprechung in:
Besprechung AnwBl 1991/12, 924;