Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/19/0282
Für die vom Arbeitgeber geforderte Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 7, Absatz eins, ARG einerseits und die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitgeber andererseits bietet die Rechtslage keinen Anhaltspunkt.