Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

90/19/0257

Rechtssatz

Handelt es sich beim Arbeitgeber, bei dem eine Revision stattfinden hätte sollen, um eine GmbH, so muß im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte (als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung nach außen Berufener oder als verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich gemacht wird.