Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
90/19/0257
Aus Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, ArbIG 1974, wonach den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten die Verpflichtung trifft, dem Arbeitsinspektor die Ausübung der ihm durch diese Gesetzesstelle eingeräumten Befugnisse zu ermöglichen, ergibt sich, daß nur diese Personen, wenn sie den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG 1974 erfüllen, nach dieser Gesetzesstelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.