Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
90/19/0257
Eine Behinderung iSd Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG muß auch dann angenommen werden, wenn ein Organ des Arbeitsinspektorates vor Beendigung seiner Revisionstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert wird, die Betriebsstätte zu verlassen und er sich dieser Anordnung fügt; durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird dem Arbeitsinspektionsorgan jede weitere Erhebung bzw Überprüfung im Betrieb unmöglich gemacht (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0046; E 18.6.1990, 90/19/0180). Ein im Spruch des Straferkenntnisses derart umschriebenes Verhalten entspricht in dieser Hinsicht der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG.