Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0126 E 27. Juni 1983 VwSlg 11101 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.