Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
90/19/0248
Da im vorliegenden Fall, nicht zuletzt im Hinblick auf vom Arbeitgeber im Verfahren behauptete handschriftliche Vermerke auf den Arbeitszeitunterlagen (Stempelkarten), keineswegs davon ausgegangen werden kann, daß den vom Arbeitgeber angebotenen (beantragten) Beweismitteln (hier seine Einvernahme und die zeugenschaftliche Vernehmung seines Lehrlings) objektiv gesehen die Eignung fehlt, über den bezeichneten Gegenstand der Beweisaufnahme (hier: Beweis, daß die Stempelkarten die Arbeitszeit des Lehrlings nicht wiedergeben) einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, darf die Behörde die genannten Beweisanträge nicht als unerheblich ansehen und sie zur Gänze übergehen.
Im gleichen Sinne wurde der Beschwerdefall 90/19/0249 am 2.7.1990 erledigt.