Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0190

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 54, Absatz 3, Krnt JagdG 1978 handelt es sich bei den dort angeführten Zwecken der Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen um eine taxative Aufzählung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt daher voraus, daß der Genehmigungswerber das Vorliegen eines (oder mehrerer) dieser Haltungszwecke geltend macht. In der Wendung "in besonders begründeten Fällen" kommt darüberhinaus zum Ausdruck, daß bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Daraus folgt, daß ein Genehmigungswerber, der sich auf den Haltungszwecke der Ausübung der Falknerei beruft, im Verwaltungsverfahren jedenfalls - unter Anbietung der entsprechenden Beweise (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0124) - darzutun hat, daß er sowohl über die Berechtigung als auch über die tatsächliche Möglichkeit zur Beizjagd verfügt. Die Berechtigung zur Beizjagd erfordert gem Paragraph 36, Absatz 2, Krnt JagdG 1978 eine - gültige (Paragraph 36, Absatz eins, Krnt JagdG 1978 - Jahresjagdkarte, in der eine solche Berechtigung vermerkt ist. Die tatsächliche Möglichkeit der Ausübung der Beizjagd setzt die Jagdausübungsberechtigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, bzw Absatz 4, oder 5 Krnt JagdG 1978 oder zumindest die von einem solchen Jagdausübungsberechtigten erteilte Erlaubnis zur Beizjagd im Jagdgebiet des betreffenden Jagdausübungsberechtigten voraus.