Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

90/19/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0150 B 18. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustellG vorliegt.