Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie E 1990/06/20 90/02/0027 1

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.