Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2394/50 B 24. Februar 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Abweisung einer Gnadenbitte ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/19/0055

90/19/0086

90/19/0083