Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/19/0016
Besitzausübung ist auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich. So kann der Pächter als Besitzmittler Ersitzungsbesitz für den Verpächter begründen, wobei die Dauer des den Sachbesitz des Verpächters vermittelnden Pachtverhältnisses gemäß Paragraph 1493, ABGB unter den dort normierten Voraussetzungen in die Ersitzungszeit einzurechnen ist vergleiche Schubert in Rummel, RZ 3 zu Paragraph 1460, ABGB; SZ 50/130).