Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0016

Rechtssatz

Besitzausübung ist auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich. So kann der Pächter als Besitzmittler Ersitzungsbesitz für den Verpächter begründen, wobei die Dauer des den Sachbesitz des Verpächters vermittelnden Pachtverhältnisses gemäß Paragraph 1493, ABGB unter den dort normierten Voraussetzungen in die Ersitzungszeit einzurechnen ist vergleiche Schubert in Rummel, RZ 3 zu Paragraph 1460, ABGB; SZ 50/130).