Verwaltungsgerichtshof
23.04.1990
90/19/0002
Die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG normierte strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen deckt sich mit der im Paragraph 27, Absatz eins, ARG normierten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters.