Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Geschäftszahl

90/19/0002

Rechtssatz

Die im Paragraph 9, Absatz eins, VStG normierte strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen deckt sich mit der im Paragraph 27, Absatz eins, ARG normierten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters.