Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
90/18/0248
Enthält der Spruch eines Strafbescheides hinsichtlich des Jahres, in welchem die zur Last gelegte Tat begangen wurde, eine unrichtige Angabe, während in der Begründung auf die richtige Jahreszahl abgestellt wird und auch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so handelt es sich um ein offenkundiges und daher der Berichtigung zugängliches Versehen (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0082, VwSlg 11775 A/1985).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0160