Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

90/18/0248

Rechtssatz

Enthält der Spruch eines Strafbescheides hinsichtlich des Jahres, in welchem die zur Last gelegte Tat begangen wurde, eine unrichtige Angabe, während in der Begründung auf die richtige Jahreszahl abgestellt wird und auch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, so handelt es sich um ein offenkundiges und daher der Berichtigung zugängliches Versehen (Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0082, VwSlg 11775 A/1985).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0160