Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

90/18/0248

Rechtssatz

Die falsche Zuordnung durchnumerierter Spruchteile zu den entscheidenden Behörden, sodaß (unrichtig) der Landeshauptmann über Übertretungen der StVO, die Landsregierung über Übertretungen des KFG entschieden hätte, wobei nichts dahin deutet, daß die Behörden bewußt eine ihnen nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen wollten, ist als berichtigungsfähig anzusehen (Hinweis E 13.5.1987, 87/18/0012).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0160