Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

90/18/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0162 E 28. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Gibt die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wieder, kann von einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit gesprochen und die ursprüngliche Entscheidung berichtigt werden (Hinweis auf E 3.2.1984, 83/17/0197; hier: Im Straferkenntnis wurde Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO angeführt, die Berufungsbehörde berichtigte auf Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0160