Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

90/18/0248

Rechtssatz

Ist der Beh bei der Wiedergabe der Kennzeichennummer des Kfz des Besch ein Ziffernsturz unterlaufen, ist die Identität des Fahrzeuges jedoch unbestritten, so ist dieses Versehen berichtigungsfähig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0160