Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
90/18/0248
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0160