Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
90/18/0248
GRS wie VwGH E 1991/03/19 85/08/0042 2
Der Berichtigungsbescheid wirkt, ungeachtet seiner möglichen Rechtswidrigkeit (insb Unzulässigkeit der Erlassung), auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0160