Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
90/18/0247
Wurde der nunmehr gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG Besch von der Beh aufgefordert, die Lenkerauskunft durch Ausfüllen und Einsenden eines dafür vorgesehenen Formularabschnittes zu erteilen und enthielt dieser Formularteil auch Fragen, deren Beantwortung im G nicht verpflichtend vorgesehen ist, so führt dies nicht zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, wenn in der Aufforderung ein Hinweis auf den notwendigen Inhalt der geforderten Auskunft enthalten war, der keinen Zweifel daran ließ, welche Auskunft vom Zulassungsbesitzer unbedingt erteilt werden mußte.