Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

90/18/0247

Rechtssatz

Wurde der nunmehr gem Paragraph 103, Absatz 2, KFG Besch von der Beh aufgefordert, die Lenkerauskunft durch Ausfüllen und Einsenden eines dafür vorgesehenen Formularabschnittes zu erteilen und enthielt dieser Formularteil auch Fragen, deren Beantwortung im G nicht verpflichtend vorgesehen ist, so führt dies nicht zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, wenn in der Aufforderung ein Hinweis auf den notwendigen Inhalt der geforderten Auskunft enthalten war, der keinen Zweifel daran ließ, welche Auskunft vom Zulassungsbesitzer unbedingt erteilt werden mußte.