Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0236

Rechtssatz

Die Aufzählung der im Paragraph 19, Absatz 6, StVO genannten Verkehrsflächen ist zwar eine demonstrative, doch muß es sich bei diesen Verkehrsflächen um solche von wesentlich geringerer Bedeutung als jener der Normalstraßen, also um eine untergeordnete Verkehrsfläche handeln (Hinweis Benes-Messiner, StVO 8, S 332 f).